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Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 7

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung,

-
des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung unter Berücksichtigung des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) eingefügt worden ist,

-
des § 83 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, und des § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 7 des Bundesumzugskostengesetzes, von denen der § 14 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 30c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 und in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 sowie des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 8 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) und § 30c Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist und § 30d Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) neu gefasst worden ist sowie § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 8, der durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium der Verteidigung,

-
des § 38 Absatz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 76 Nummer 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, das Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2025 AuslVZV § 3

In § 3 Absatz 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird Spalte 3 der Tabelle wie folgt gefasst:

„Zuschlag
3
54 Euro
77 Euro
93 Euro
111 Euro
131 Euro
153 Euro".



Artikel 2 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2025 AuslZuschlV § 2, § 5b (neu)

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
bis zu 300 Euro bei Verwendungen zur Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung, wenn sich der Dienstort im unmittelbaren geografischen Einflussbereich einer kriegerischen Auseinandersetzung befindet und sich am Dienstort eine hohe Bedrohungslage durch militärische Gewalt kurzfristig entwickeln kann,".

bbb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe „300 Euro" wird durch die Angabe „430 Euro" ersetzt.

ccc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „400 Euro" wird durch die Angabe „570 Euro" ersetzt.

ddd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „600 Euro" wird durch die Angabe „860 Euro" ersetzt.

eee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „700 Euro" wird durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

fff)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „500 Euro" wird durch die Angabe „715 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „700 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „715 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „700 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

2.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes

In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend."


Artikel 3 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2025 SanDVergV offen

§ 5 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „14,00 Euro" durch die Angabe „17,64 Euro" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „18,00 Euro" durch die Angabe „22,68 Euro" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird die Angabe „24,00 Euro" durch die Angabe „30,24 Euro" ersetzt.

4.
In Nummer 4 wird die Angabe „26,00 Euro" durch die Angabe „32,76 Euro" ersetzt.

5.
In Nummer 5 wird die Angabe „28,00 Euro" durch die Angabe „35,28 Euro" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. April 2025 ATGV offen

Dem § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen in seinem Geschäftsbereich auch Ledigen ohne eigene Wohnung Reisebeihilfen für Heimfahrten im gleichen Umfang wie den nach § 4 Absatz 2 berechtigten Personen gewähren."


Artikel 5 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 SAZV offen, mWv. 1. Januar 2025 § 12, mWv. 6. März 2025 § 21

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent" gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus dienstlichen Gründen kann hiervon abgewichen werden. Eine individuelle Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Montag bis Freitag kann auf Antrag genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

2.
In § 5a Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „und deren höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat" eingefügt.

3.
§ 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:

1.
Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,

2.
außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,

3.
Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:

a)
Grund- und Basisausbildung,

b)
Dienstposten- und Laufbahnausbildung,

c)
eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,

d)
militärische Flugsicherung,

e)
Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,

f)
Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,

g)
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine,

h)
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und

i)
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

4.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auszugleichen" ein Komma und die Wörter „soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „Teilstreitkräfte und die Befehlshaberinnen und Befehlshaber des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr, des Unterstützungskommandos der Bundeswehr und des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 06.03.2025

6.
§ 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Anordnung treffen bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 6 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten

1.
die Inspekteurinnen oder Inspekteure der Teilstreitkräfte,

2.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Operatives Führungskommando der Bundeswehr,

3.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Unterstützungskommando der Bundeswehr,

4.
die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr oder

5.
die Leiterinnen und Leiter der Organisationsbereiche.

Bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f und g des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten trifft die Anordnung die Inspekteurin oder der Inspekteur der Luftwaffe. Die zuständigen Personen können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 2)

Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat (Kurzform)
14th Psychological Operation (Airborne) Vereinigte Staaten
2Air Operations Coordination Centre Headquarters NATO Rapid
Deployable Corps
Türkei
3Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen
4BALTIC Defense College Estland
5BICES Group Executive Belgien
6Canadian Forces College Kanada
7Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich
8Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices Spanien
9Chemical, Biological, Radiological and Nuclear Centre of Excellence Tschechien
10Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande
11Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien
12Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence Vereinigte Staaten
13Commander Strike Force Training Atlantic USA Vereinigte Staaten
14Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Italien
15Deputy Commanding Officer United States Army John F. Kennedy
Special Warfare Centre and School
Vereinigte Staaten
16Escadron de Transport Évreux Frankreich
17EUROCONTROLBelgien
18European Air Group Großbritannien
19European Air Transport Command Niederlande
20European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland
21European Commission - Directorate-General for Defence Industry
and Space
Belgien
22European Defence Agency Belgien
23European External Action Service Belgien
24European Union Military Staff Belgien
25Headquarters Department of the Army Vereinigte Staaten
26Headquarters Joint Logistic Support Group Brunssum Niederlande
27 Headquarters Joint Support and Enabling Command Deutschland
28Headquarters Supreme Allied Command Transformation Vereinigte Staaten
29Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz
30Joint Air Power Competence Centre Deutschland
31Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal
32Joint Deployable Exploitation and Analysis Laboratority Niederlande
33Joint Electronic Warfare Core Staff Großbritannien
34Joint Force Command Naples Italien
35Joint Force Command Norfolk Vereinigte Staaten
36Joint Forces Training Centre Polen
37Joint Warfare Centre Norwegen
38Land Command Headquarters Izmir Türkei
39Land Warfare Center Amersfoort Niederlande
40Maritime Command Headquarters Northwood Großbritannien
41Ministery of Defense Litauen
42Ministery of Defense Niederlande
43Movement Coordination Centre Europe Niederlande
44Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Niederlande
45National Defense Headquarters Kanada
46NATO Airborne Early Warning and Control Force Deutschland
47NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande
48NATO Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn
49NATO Communications and Information Agency Lissabon Portugal
50NATO Communications and Information Agency Brüssel Belgien
51NATO Communications and Information Agency Brunssum Niederlande
52NATO Communications and Information Agency Norfolk Vereinigte Staaten
53NATO Communications and Information Agency Ramstein Deutschland
54NATO Communications and Information Agency The Hague Niederlande
55NATO Communications and Information Agency Uedem Deutschland
56NATO Defence College Italien
57NATO Force Integration Unit Estland
58NATO Force Integration Unit Ungarn
59NATO Force Integration Unit Litauen
60NATO Force Integration Unit Lettland
61NATO Force Integration Unit Polen
62NATO Force Integration Unit Slowakei
63NATO Intelligence Fusion Centre Molesworth Großbritannien
64NATO Intelligence, Surveillance & Reconnaissance Force Italien
65NATO International Military Staff Belgien
66NATO International Staff Belgien
67NATO Special Operations Headquarters Belgien
68NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland
69 Naval Postgraduate School Vereinigte Staaten
70Commando Landstrijdkrachten Niederlande
71Office of the Assistant Secretary of Defense for Health Affairs Vereinigte Staaten
72Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich
73Special Operations Command Vereinigte Staaten
74Strategic Airlift Coordination Center Niederlande
75Strike Forces NATO Headquarters Portugal
76Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien
77Tactical Leadership Programme Spanien
78U.S. Army Cyber Center of Excellence Vereinigte Staaten
79U.S. Army Maneuver Support Center of Excellence, Fort Leonard
Wood, MO
Vereinigte Staaten
80U.S. Army War College Vereinigte Staaten
81United States Air Force Academy Vereinigte Staaten
82UNITED STATES Army Sergeants Major Academy Vereinigte Staaten
83UNITED STATES Military Academy Vereinigte Staaten
84UNITED STATES OF AMERICA Combined Arms Center Vereinigte Staaten
85US Central Command Vereinigte Staaten
86US Naval War College Newport
Senior Enlisted Academy Newport
Vereinigte Staaten
87US-ARMY Combined Arms Center Vereinigte Staaten
88Zentrum für Sicherheitspolitik Schweiz".



Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung


Artikel 6 ändert mWv. 1. April 2025 ASGZustV offen

In § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I S. 1321), die durch Artikel 77 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „die Standortverwaltung" durch die Wörter „das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2025 in Kraft.

(2) Artikel 5 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

(3) Die Artikel 1, 2 und 5 Nummer 6 treten mit Wirkung vom 6. März 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

Die Bundesministerin des Auswärtigen

Annalena Baerbock