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Artikel 2 - Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 7

Artikel 2 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2025 AuslZuschlV § 2, § 5b (neu)

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
bis zu 300 Euro bei Verwendungen zur Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung, wenn sich der Dienstort im unmittelbaren geografischen Einflussbereich einer kriegerischen Auseinandersetzung befindet und sich am Dienstort eine hohe Bedrohungslage durch militärische Gewalt kurzfristig entwickeln kann,".

bbb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe „300 Euro" wird durch die Angabe „430 Euro" ersetzt.

ccc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „400 Euro" wird durch die Angabe „570 Euro" ersetzt.

ddd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „600 Euro" wird durch die Angabe „860 Euro" ersetzt.

eee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „700 Euro" wird durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

fff)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „500 Euro" wird durch die Angabe „715 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „700 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „715 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „700 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

2.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes

In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BwESuÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwESuÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BwESuÄndV Inkrafttreten
... Artikel 5 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 2 und 5 Nummer 6 treten mit Wirkung vom 6. März 2025 in ...