Die
Auslandszuschlagsverordnung vom
17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- bis zu 300 Euro bei Verwendungen zur Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung, wenn sich der Dienstort im unmittelbaren geografischen Einflussbereich einer kriegerischen Auseinandersetzung befindet und sich am Dienstort eine hohe Bedrohungslage durch militärische Gewalt kurzfristig entwickeln kann,".
- bbb)
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe „300 Euro" wird durch die Angabe „430 Euro" ersetzt.
- ccc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „400 Euro" wird durch die Angabe „570 Euro" ersetzt.
- ddd)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „600 Euro" wird durch die Angabe „860 Euro" ersetzt.
- eee)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „700 Euro" wird durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.
- fff)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „500 Euro" wird durch die Angabe „715 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „700 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „715 Euro" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „700 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.
- 2.
- Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend."