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Artikel 6 - Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 7

Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung


Artikel 6 ändert mWv. 1. April 2025 ASGZustV offen

In § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I S. 1321), die durch Artikel 77 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „die Standortverwaltung" durch die Wörter „das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.