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Artikel 3 - Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 7

Artikel 3 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2025 SanDVergV offen

§ 5 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „14,00 Euro" durch die Angabe „17,64 Euro" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „18,00 Euro" durch die Angabe „22,68 Euro" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird die Angabe „24,00 Euro" durch die Angabe „30,24 Euro" ersetzt.

4.
In Nummer 4 wird die Angabe „26,00 Euro" durch die Angabe „32,76 Euro" ersetzt.

5.
In Nummer 5 wird die Angabe „28,00 Euro" durch die Angabe „35,28 Euro" ersetzt.