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Artikel 3 - Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung
Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2025 SanDVergV offen
§ 5 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „14,00 Euro" durch die Angabe „17,64 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „18,00 Euro" durch die Angabe „22,68 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „24,00 Euro" durch die Angabe „30,24 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „26,00 Euro" durch die Angabe „32,76 Euro" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 5 wird die Angabe „28,00 Euro" durch die Angabe „35,28 Euro" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16940/a322139.htm