§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
1Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. 2Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 2b TPGÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang ... anlässlich der Spende vorgenommen werden" eingefügt. 3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Gesundheitsschaden im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_SGB_VII.htm