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§ 12 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 12 Elektronische Adressatensuche
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erreichbar sind.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht wird.
Zitierungen von § 12 StBPPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StBPPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBPPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 StBPPV Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (vom 01.07.2023)
... gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Artikel 1 StBPPVÄndV Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
... gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 ...
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