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§ 12 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Höchstbeträge



(1) 1Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600.000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;

2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.

2Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.





 

Frühere Fassungen von § 12 StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3108
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 1 Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a StVG Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter (vom 18.12.2007)
... Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt. (2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe ... soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet. (5) § 12 Abs. 2 gilt ...
§ 12b StVG Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge (vom 18.12.2007)
... §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten ...
§ 18 StVG Ersatzpflicht des Fahrzeugführers (vom 17.07.2020)
... der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ...
§ 19 StVG Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen (vom 28.07.2021)
... Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch ... Ersatzpflicht des gesamtschuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchstbeträge der §§ 12 und 12a beschränkt. (3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein weiteres ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
Artikel 1 8. StVGÄndG
... vollautomatisierter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu tragen." 3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3108
Artikel 1 StVGuaPflVGÄndG
... 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet" eingefügt. 3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden nach den Wörtern „auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten ...

Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
Artikel 1 AnhHÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 3 werden die Wörter „oder durch den Anhänger" gestrichen. 3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder Anhängers" gestrichen. 4. § 17 wird ... Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch einen ... Ersatzpflicht des gesamtschuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchstbeträge der §§ 12 und 12a beschränkt. (3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein weiteres ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 5 2. PflVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... gebildet und getragen werden," gestrichen. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt." 4. Die Überschrift des § 12b wird wie folgt ...