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Artikel 70 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 70 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
- „22.
- für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel."
- 2.
- § 36 Absatz 2m wird wie folgt gefasst:„(2m) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 22 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die nach Landesrecht für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zuständigen Behörden erfolgen."
Zitierungen von Artikel 70 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 70 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 70 tritt am 15. April 2025 in Kraft. (8) Artikel 57 Nummer 1 bis 13, 15 und 16 Buchstabe a ...
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