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§ 12 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager



(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.

(3) 1Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.



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Frühere Fassungen von § 12 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 TabStV Bezug der Steuerzeichen (vom 13.02.2023)
... Abgänge von Steuerzeichen gilt § 10 und für die Bestandsaufnahme von Steuerzeichen § 12  ...
§ 37 TabStV Gewerbliche Einfuhr (vom 01.07.2021)
... des zuständigen Hauptzollamts eine Bestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen; § 12 gilt entsprechend. (3) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet ...
§ 46 TabStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8, 9, 10 und 12  ...
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h, d) § 12 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3 eine ... 46 Absatz 3 eine Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig durchführt, 6. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
...  c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort ... und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8, 9, 10 und 12 entsprechend." 49. § 47 wird wie folgt geändert: a) In ... 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h, d) § 12 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § ...