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§ 12 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

§ 12 Nachträgliche Bereitstellung



Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereitgestellt.



 

Zitierungen von § 12 VkBkmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VkBkmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VkBkmG Dauerhafte Aufbewahrung
... Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. In den Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des ...