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Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes



(1) 1Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. 2Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben ist.

(2) 1Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes. 2Er hat einen amtlichen Teil. 3Dieser ist bestimmt für

1.
andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und

2.
amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.

4Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.

(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben.


§ 2 Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet



(1) 1Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. 2Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(2) 1Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de ausgegeben. 2Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.


§ 3 Verkündung und amtliche Bekanntmachung



(1) 1Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. 2Amtliche Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. 3Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe.

(2) 1Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 4 Freier Zugang



(1) 1Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. 2Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) 1Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich. 2Er kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.


§ 5 Benachrichtigungsdienste



1Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. 2Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.


§ 6 Änderungsverbot; Löschung personenbezogener Daten; Berichtigungen



(1) Änderungen des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de und des amtlichen Teils des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de sind vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig.

(2) Müssen personenbezogene Daten aus Gründen ihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der betreffenden Nummer des Bundesgesetzblatts oder des amtlichen Teils des Bundesanzeigers diese Daten unkenntlich gemacht und wird ein Hinweis auf Datum und Grund der Löschung angebracht.

(3) 1Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Bundesgesetzblatt ist dort bekannt zu machen. 2Satz 1 gilt für den Bundesanzeiger entsprechend.


§ 7 Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit



(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach § 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird, und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).

(2) 1Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. 2Gleiches gilt auch für die Ausfertigung von Rechtsverordnungen und amtlichen Bekanntmachungen.


Abschnitt 2 Verkündung und Bekanntmachung in besonderen Fällen

§ 8 Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts



(1) 1Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de. 2Auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundesanzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich bereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Bereitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitzuhalten.

(2) 1Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts auch auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundesgesetzblatts. 2Die gedruckte Nummer des Bundesgesetzblatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.


§ 9 Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen



Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 rechtzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung statt:

1.
Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes),

2.
Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

3.
Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),

4.
Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,

5.
Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes und

6.
Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und der Zustimmung der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.


§ 10 Arten der vereinfachten Verkündung und der vereinfachten amtlichen Bekanntmachung



(1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts

1.
im Rundfunk oder Fernsehen,

2.
in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,

3.
als Aushang an den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder durch eine andere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises oder

4.
in sozialen Netzwerken über die vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung betriebenen Profile.

(2) Die für die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts zu dokumentieren.

(3) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Medien genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt, die zuerst erfolgt ist.

(4) Die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder der vereinfachten amtlichen Bekanntmachung vorzusehen, bleibt unberührt.


§ 11 Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage



(1) Die für die Verkündung oder die amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle kann

1.
anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks eine vereinfachte Verkündung oder eine vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§§ 9 und 10 Absatz 1 Nummer 4) duldet,

2.
dem Betreiber eines sozialen Netzwerks untersagen, die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung zu löschen oder ihre öffentliche Sichtbarkeit einzuschränken,

3.
anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung duldet.

(2) 1Wer eines der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung zuständigen Stelle eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen. 2Die zuständige Stelle kann in der Anordnung auch Folgendes bestimmen:

1.
bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter amtlicher Bekanntmachung in der digitalen Tagespresse (§ 10 Absatz 1 Nummer 2):

a)
den Zeitpunkt der Verkündung oder amtlichen Bekanntmachung und

b)
die Dauer, für die der Wortlaut der Verkündung oder Bekanntmachung auf der Startseite des jeweiligen Internetauftritts angezeigt werden muss, sowie

2.
bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter amtlicher Bekanntmachung im Rundfunk oder Fernsehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1):

a)
den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntmachung und

b)
die Anzahl der zu sendenden Wiederholungen.

(3) Ist eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung bereits erfolgt, so kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von Medien nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anordnen, auf diese Verkündung oder amtliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind

1.
bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und Intendanten,

2.
in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verleger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 12 Nachträgliche Bereitstellung



Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereitgestellt.


§ 13 Aufwendungsersatz



Wer zur Ausführung folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen:

1.
zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1 Satz 2),

2.
zur Durchführung der vereinfachten Verkündung oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder

3.
zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11 Absatz 3).


§ 14 Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers



(1) 1Ist die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch Ausgabe des Bundesanzeigers in gedruckter Form. 2Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben. 3Bekanntmachungen in weiteren Teilen des Bundesanzeigers (§ 1 Absatz 2 Satz 4) können in den Fällen des Satzes 1 auch in einer anderen dauerhaft allgemein zugänglichen Form erfolgen.

(2) Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist, sofern diese nicht nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt, im Bundesgesetzblatt unverzüglich bekannt zu machen,

1.
dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form ausgegeben wird,

2.
wann die Unmöglichkeit eingetreten ist, den Bundesanzeiger auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de auszugeben, und

3.
an welche Bibliotheken und Behörden der gedruckte Bundesanzeiger ausgegeben wird.

(3) Sobald die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de wieder möglich ist, werden dort die zuvor gedruckten Bekanntmachungen (Absatz 1 Satz 1) und sonstigen Ersatzbekanntmachungen (Absatz 1 Satz 3) unverzüglich elektronisch bereitgestellt.


Abschnitt 3 Bekanntmachungen von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes

§ 15 Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes



Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.


§ 16 Verfahren der amtlichen Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes



1Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. 2In der amtlichen Bekanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. 3Beschlüsse internationaler Organe nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müssen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. 4Die anwendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu bezeichnen.


Abschnitt 4 Archivierung

§ 17 Dauerhafte Aufbewahrung



(1) 1Jede Nummer des Bundesgesetzblatts ist zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv (nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes) abzugeben. 2Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die gedruckte Nummer des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. 3Im Falle des § 9 sind die Dokumente nach § 10 Absatz 2 zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. 4In den Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des Bundesgesetzblatts, sofern noch nicht geschehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nachweis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.

(2) Elektronisch ausgefertigte Urschriften der im Bundesgesetzblatt vorzunehmenden Verkündungen und amtlichen Bekanntmachungen sind zusammen mit der zugehörigen Nummer des Bundesgesetzblatts zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.

(3) 1Jede Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers ist zusammen mit einem Nachweis über den Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. 2Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 1 ist die gedruckte Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem Nachweis über den Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. 3Im Falle des § 14 Absatz 3 ist auch die auf der Internetseite www. bundesanzeiger.de bereitgestellte Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers, sofern noch nicht geschehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nachweis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.


§ 18 Erhaltung des Beweiswerts



Enthalten die nach § 17 Absatz 1 und 3 dauerhaft aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elektronisches Siegel, eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel, sind sie im digitalen Zwischenarchiv durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert des vorhandenen Siegels, der vorhandenen Signatur oder des vorhandenen Zeitstempels durch Zeitablauf geringer wird und ein nach dem Stand der Technik angemessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist.


Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.


§ 20 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.