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§ 14 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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§ 14 Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ist die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch Ausgabe des Bundesanzeigers in gedruckter Form. 2Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben. 3Bekanntmachungen in weiteren Teilen des Bundesanzeigers (§ 1 Absatz 2 Satz 4) können in den Fällen des Satzes 1 auch in einer anderen dauerhaft allgemein zugänglichen Form erfolgen.
(2) Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist, sofern diese nicht nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt, im Bundesgesetzblatt unverzüglich bekannt zu machen,
- 1.
- dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form ausgegeben wird,
- 2.
- wann die Unmöglichkeit eingetreten ist, den Bundesanzeiger auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de auszugeben, und
- 3.
- an welche Bibliotheken und Behörden der gedruckte Bundesanzeiger ausgegeben wird.
(3) Sobald die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de wieder möglich ist, werden dort die zuvor gedruckten Bekanntmachungen (Absatz 1 Satz 1) und sonstigen Ersatzbekanntmachungen (Absatz 1 Satz 3) unverzüglich elektronisch bereitgestellt.
Zitierungen von § 14 VkBkmG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VkBkmG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 VkBkmG Dauerhafte Aufbewahrung
... zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 1 ist die gedruckte Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers zu digitalisieren sowie mit einem ... zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des § 14 Absatz 3 ist auch die auf der Internetseite www. bundesanzeiger.de bereitgestellte Nummer des amtlichen ...
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