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§ 1 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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§ 1 Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. 2Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben ist.
(2) 1Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes. 2Er hat einen amtlichen Teil. 3Dieser ist bestimmt für
- 1.
- andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und
- 2.
- amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.
(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben.
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Zitierungen von § 1 VkBkmG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VkBkmG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 VkBkmG Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers
... und Behörden auszugeben. Bekanntmachungen in weiteren Teilen des Bundesanzeigers ( § 1 Absatz 2 Satz 4 ) können in den Fällen des Satzes 1 auch in einer anderen dauerhaft allgemein ...
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