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§ 5 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

§ 5 Benachrichtigungsdienste



1Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. 2Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.

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