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§ 4 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

§ 4 Freier Zugang



(1) 1Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. 2Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) 1Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich. 2Er kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.

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