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§ 3 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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§ 3 Verkündung und amtliche Bekanntmachung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. 2Amtliche Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. 3Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe.
(2) 1Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 3 VkBkmG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VkBkmG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VkBkmG Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit
... Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach § 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird, und jede Nummer des amtlichen Teils des ...
§ 9 VkBkmG Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen
... die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 rechtzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als ...
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