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§ 17 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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§ 17 Dauerhafte Aufbewahrung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Jede Nummer des Bundesgesetzblatts ist zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv (nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes) abzugeben. 2Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die gedruckte Nummer des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. 3Im Falle des § 9 sind die Dokumente nach § 10 Absatz 2 zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. 4In den Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des Bundesgesetzblatts, sofern noch nicht geschehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nachweis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
(2) Elektronisch ausgefertigte Urschriften der im Bundesgesetzblatt vorzunehmenden Verkündungen und amtlichen Bekanntmachungen sind zusammen mit der zugehörigen Nummer des Bundesgesetzblatts zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
(3) 1Jede Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers ist zusammen mit einem Nachweis über den Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. 2Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 1 ist die gedruckte Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem Nachweis über den Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. 3Im Falle des § 14 Absatz 3 ist auch die auf der Internetseite www. bundesanzeiger.de bereitgestellte Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers, sofern noch nicht geschehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nachweis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
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Zitierungen von § 17 VkBkmG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VkBkmG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 VkBkmG Erhaltung des Beweiswerts
... die nach § 17 Absatz 1 und 3 dauerhaft aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elektronisches Siegel, eine qualifizierte ...
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