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§ 19 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8 Verkündungswesen
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§ 19 Strafvorschriften
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
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Zitierungen von § 19 VkBkmG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VkBkmG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 VkBkmG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
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