Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

§ 19 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 19 VkBkmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VkBkmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 VkBkmG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...