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§ 12 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) 1Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 35 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 12 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 35 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 WPO Wiederbestellung (vom 17.06.2016)
... erscheint. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß. (3) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 35 BEG IV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... „§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern". 2. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die schriftliche Prüfung kann auch ...
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