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§ 12 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)

§ 12 Kostenmindernde Erlöse und Erträge



(1) 1Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:

1.
aktivierte Eigenleistungen,

2.
Zins- und Beteiligungserträge,

3.
vereinnahmte Netzanschlusskosten,

4.
Baukostenzuschüsse,

5.
Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder

6.
sonstige Erträge und Erlöse.

(2) 1Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. 2Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.



 

Zitierungen von § 12 WasserstoffNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WasserstoffNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasserstoffNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WasserstoffNEV Zuschüsse aus Fördermitteln
... Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt. (2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend ... die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach ...
§ 6 WasserstoffNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung
... Beachtung des Absatzes 1 und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 12 zusammen aus 1. den aufwandsgleichen Kosten nach § 7, 2. den ...
§ 14 WasserstoffNEV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs ... Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ...