Tools:
Update via:
§ 12a - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
|
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
|
§ 12a (aufgehoben)
§ 12a wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von § 12a BAföG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 BAföG Vorausleistung von Ausbildungsförderung (vom 25.07.2024)
... 1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12a_BAfoG.htm