Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes



Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5a Satz 2 werden nach dem Wort „Förderungshöchstdauer" die Wörter „oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 4 wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 3" die Angabe „oder 4" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „vierten" durch das Wort „fünften" ersetzt.

bb)
In Satz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Unionsbürgern" die Wörter „sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt und wird nach dem Wort „sowie" das Wort „anderen" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind" durch die Wörter „Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen," ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit Niederlassungserlaubnis" die Wörter „oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz" und nach der Angabe „§§ 32 bis 34" die Wörter „oder § 36 Absatz 2" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „34" ein Komma und die Angabe „§ 36 Absatz 2" eingefügt.

3a.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „262" durch die Angabe „276" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „474" durch die Angabe „498" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „632" durch die Angabe „666" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „736" durch die Angabe „775" ersetzt.

3b.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „421" durch die Angabe „442" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „452" durch die Angabe „475" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „360" durch die Angabe „380" ersetzt.

4.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „94" durch die Angabe „102" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „28" durch die Angabe „35" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „168" durch die Angabe „185" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „38" durch die Angabe „48" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „94" durch die Angabe „102" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „28" durch die Angabe „35" ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei der Bestimmung der angemessenen Zeit, um die die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängert wird, bleibt ein Flexibilitätssemester nach Absatz 4 außer Betracht. Eine bereits erfolgte Verlängerung nach Absatz 4 schließt eine Verlängerung der Förderungsdauer nach Satz 1 nicht aus."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. Werden während eines Flexibilitätssemesters eingetretene Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 1 geltend gemacht, wird nach Ablauf des Flexibilitätssemesters für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet."

c)
Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:

„(5) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können."

6.
§ 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5."

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b."

c)
Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird."

7.
Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Darlehensschuld für den ersten Ausbildungsabschnitt bereits vollständig getilgt und wird nach vollständiger Tilgung für einen neuen Ausbildungsabschnitt eine weitere Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 festgesetzt, so ist die erste Rate für den neuen Ausbildungsabschnitt unbeschadet der Regelungen in Absatz 3 Satz 1 und 2 drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit des neuen Ausbildungsabschnitts zu zahlen."

8.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1.605" durch die Angabe „1.690" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „805" durch die Angabe „850" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „730" durch die Angabe „770" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird vor dem Wort „Kinder" das Wort „volljährigen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei erstmaliger Bewilligung einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung abweichend von Satz 1 in der Regel für zwei Jahre."

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „21,6" wird durch die Angabe „22,3" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „15.100" wird durch die Angabe „17.200" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „38" wird durch die Angabe „38,8" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „27.200" wird durch die Angabe „29.500" ersetzt.

cc)
In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die Angabe „15,9" durch die Angabe „16,5" und die Angabe „9.000" durch die Angabe „10.200" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird aufgehoben.

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 Euro,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „805" durch die Angabe „850" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „730" durch die Angabe „770" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird vor den Wörtern „Kindes" und „Kinder" jeweils das Wort „volljährigen" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „255" durch die Angabe „270" und die Angabe „180" durch die Angabe „190" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „370" durch die Angabe „390" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt in dem Maße, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3 seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist."

11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2.415" durch die Angabe „2.540" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „1.605" durch die Angabe „1.690" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „805" durch die Angabe „850" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „730" durch die Angabe „770" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Kindes" und vor dem Wort „Unterhaltsberechtigten" jeweils das Wort „volljährigen" eingefügt.

12.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

13.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

14.
In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3a" durch die Angabe „§ 15 Absatz 5" ersetzt.

15.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-) Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Bewilligung eines Flexibilitätssemesters, Bewilligung einer Studienstarthilfe, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Absatz 3,".

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden mit Ausbildungsförderung für den Studienstart (Studienstarthilfe) geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr sowie die Art des nach § 56 Absatz 1 zugrundeliegenden Sozialleistungsbezugs."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind vorbehaltlich des Satzes 3 die Ämter für Ausbildungsförderung. Für das Erhebungsmerkmal Bewilligung einer Studienstarthilfe nach Absatz 2 Nummer 1 sowie die Merkmale nach Absatz 2a sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen auskunftspflichtig, sofern sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut wurden."

16.
Nach Abschnitt IX wird folgender Abschnitt X eingefügt:

„Abschnitt X Studienstarthilfe

§ 56 Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem Ausbildungsbeginn

1.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

6.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

7.
selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder

8.
selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

beziehen. Studienstarthilfe wird auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 geleistet, mit Ausnahme der Höheren Fachschulen. § 2 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

(2) § 2 Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 8 sowie § 11 Absatz 2 finden keine Anwendung.

(3) Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital" zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt. Dem Antrag ist der Nachweis über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Leistungen, des Kinderzuschlags, von Wohngeld oder einer in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistung im Monat vor dem Ausbildungsbeginn sowie der Immatrikulation beizufügen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Durchführung der Studienstarthilfe zu betrauen.

(5) Für die Entscheidung über die Studienstarthilfe ist das im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige mit der Durchführung betraute Stelle zuständig.

§ 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich

(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1.000 Euro geleistet.

(2) Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal „BAföG Digital" zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen Antragstellern der Studienstarthilfe durch. Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige Stelle folgende Daten aus dem Antrag:

1.
Name und Vorname sowie Geburtsname,

2.
Geburtsort und Geburtsdatum,

und führt mit den Daten bei Antragstellung den in Satz 1 genannten Abgleich durch. Die für das Antragsportal zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute Stelle. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen außer zu ihrer Übermittlung im Rahmen der Antragstellung ausschließlich für den Zweck des Datenabgleichs nach Satz 1 verwendet werden und sind nach Ablauf von drei Jahren zu löschen. Sofern mit den in Satz 2 genannten Daten bereits ein Antrag auf Studienstarthilfe im Antragsportal gespeichert ist, ist die erneute Antragstellung ausgeschlossen, der Antragsteller ist im Antragsportal darauf hinzuweisen und an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle zu verweisen. Die Möglichkeit der Datenkorrektur durch erneute Eingabe der Antragsdaten bleibt unberührt. Besteht nach Prüfung des Amtes oder der zuständigen Stelle trotz des Ergebnisses des Datenabgleichs ein Anspruch auf Studienstarthilfe, ist dem Antrag stattzugeben.

§ 56b Nichtanrechnung

(1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

(2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen."

17.
Der bisherige Abschnitt X wird Abschnitt XI und der bisherige § 56 wird § 57.

18.
Der bisherige Abschnitt XI wird Abschnitt XII.

19.
In § 58 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Amt für Ausbildungsförderung" die Wörter „oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle" eingefügt.

20.
§ 66a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2024 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben."

c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden."

d)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für Auszubildende, deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024 endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist."

e)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bis zum für ihre jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt."

f)
Die Absätze 8a und 8b werden aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2024 SGB III § 54a, § 61, § 62, § 64, § 67, § 68, § 123, § 124, § 125, § 126, § 455a (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 455 folgende Angabe eingefügt:

§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".

1a.
In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „262" durch die Angabe „276" ersetzt.

1b.
In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „115" ersetzt.

1c.
In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „115" ersetzt.

1d.
In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „16" ersetzt.

2.
In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „80" durch die Angabe „85" und die Angabe „856" durch die Angabe „901" ersetzt.

3.
Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt."

3a.
In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.

3b.
In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.

3c.
In § 125 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.

4.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „334" durch die Angabe „352" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „4.392" durch die Angabe „4.623" und die Angabe „2.736" durch die Angabe „2.880" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „2.736" durch die Angabe „2.880" ersetzt.

5.
Nach § 455 wird folgender § 455a eingefügt:

§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 anzuwenden."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2024 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Bettina Stark-Watzinger