(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach
§ 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zu den in
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zwecken entnommen wurde.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3)
1Die Steuerentlastung ist für jede Anlage bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.
2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des
§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. 3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(5)
1Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
2Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben.
3Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.
4§ 11a gilt entsprechend.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... Nach der Angabe zu § 12b werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern § 12d ... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen ... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung ... nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen ... wird, in der er erzeugt worden ist." 16. Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d eingefügt: „§ 12c Steuerentlastung für Strom aus ... Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d eingefügt: „ § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (1) Auf Antrag ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445