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§ 12c - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zwecken entnommen wurde.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) 1Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.
(5) 1Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 2Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. 3Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. 4§ 11a gilt entsprechend.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 12c StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12c StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12c StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1d StromStV Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen (vom 01.07.2019)
... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen ... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung ...
§ 1e StromStV Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten (vom 01.07.2019)
... nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen ...
Zitat in folgenden Normen
Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.01.2024)
... 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des Stromsteuergesetzes, k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und m) § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Nach der Angabe zu § 12b werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern § 12d ... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen ... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung ... nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen ... wird, in der er erzeugt worden ist." 16. Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d eingefügt: „§ 12c Steuerentlastung für Strom aus ... Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d eingefügt: „ § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (1) Auf Antrag ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des Stromsteuergesetzes, k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und m) ...
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