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§ 12f - Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)

Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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§ 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen



Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.



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Frühere Fassungen von § 12f EEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12f EEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12f EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 EEVuaÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite. § 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung ...