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Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV)
Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft Regelungen
- 1.
- zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 3a.
- zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 4.
- zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Abschnitt 2 Vermarktung von EEG-Strom
§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. 3Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1 schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am Day-Ahead-Markt einer Strombörse über eine marktgekoppelte Auktion für jede Viertelstunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 5 vollständig veräußern.
(3) 1Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarktenden viertelstündlichen Einspeisung können am Intraday-Markt einer Strombörse für jede Viertelstunde des laufenden Tages oder des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. 2Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.
(4) 1Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Intraday-Markt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. 2Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden. 3Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.
(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 m.W.v. 25. Februar 2025
§ 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:
- 1.
- die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens viertelstündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Tag vor dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
- 2.
- die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen,
- 3.
- die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
- 4.
- die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
- 5.
- die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
- 6.
- die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen, und
- 7.
- die Angaben nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a des Energiefinanzierungsgesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 m.W.v. 25. Februar 2025
§ 3a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 4 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen.
(2) 1Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, die die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Komponente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. 2Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem
- 1.
- bei untertägiger Beschaffung pro Viertelstunde die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,
- 2.
- bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,
- 3.
- bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie pro Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder
- 4.
- bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird.
KUT · (PUT - PVT) + VKUT · (PVT - PUT) + KAE · (PAE - PVT) + VKAE · (PVT - PAE).
(3) Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinn des Absatzes 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines Kalenderjahres durch die innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms zu dividieren.
(4) Der Vergleichswert im Sinn des Absatzes 1 ist der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Übertragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.
(5) 1Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, wenn seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen. 2Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinn des Absatzes 3 Satz 2. 3Die Auszahlung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro pro Kalenderjahr begrenzt. 4Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil seiner zu vermarktenden Strommenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro.
(6) 1In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes. 2Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. 3§ 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. 2Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 4a Ermittlung der voraussichtlichen Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln in ihrer Prognose, die der Veräußerung nach § 2 Absatz 2 zugrunde liegt, diejenigen Strommengen, die voraussichtlich in jeder Viertelstunde des Folgetages von fernsteuerbaren Anlagen eingespeist werden.
(2) 1Fernsteuerbare Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die
- 1.
- nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Strom erzeugen und
- 2.
- mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, über die der Netzbetreiber
- a)
- in viertelstündlicher Auflösung die Ist-Einspeisung abrufen kann und
- b)
- die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln kann.
(3) 1Als fernsteuerbare Anlagen nach Absatz 2 gelten auch sonstige Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die die Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vollständig erfüllen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklärt, dass solche Anlagen als fernsteuerbare Anlagen gelten sollen. 2Der Übertragungsnetzbetreiber kann Vereinbarungen mit Betreibern von Anlagen oder mit Dritten schließen, wenn dies erforderlich ist, um Anlagen in einer Erklärung nach Satz 1 berücksichtigen zu können. 3Vereinbarungen nach Satz 2 sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 4Macht der Übertragungsnetzbetreiber von der Erklärung nach Satz 1 keinen Gebrauch, legt er der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Januar 2026 und danach jährlich zum 1. Januar einen Bericht vor, in dem die Hemmnisse dargestellt werden, die einer Erklärung nach Satz 1 entgegenstehen. 5In dem Bericht sind konkrete Handlungsoptionen zur Überwindung der identifizierten Hemmnisse sowie Maßnahmen und Zeitpläne zur Umsetzung darzustellen.
(4) 1Die durch Absatz 3 entstehenden angemessenen Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. 2Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 m.W.v. 25. Februar 2025
§ 5 Preislimitierung
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat abweichend von § 2 Absatz 2 die nach aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung von Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen über eine marktgekoppelte Auktion vollständig zu preislimitierten Geboten am Day-Ahead-Markt einer Strombörse nach Maßgabe des Absatzes 2 anzubieten.
(2) 1Die nach Absatz 1 zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. 2Die Preislimits müssen bei mindestens -200 Euro pro Megawattstunde und höchstens -100 Euro pro Megawattstunde liegen. 3Jeder Betrag in Schritten von einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. 4Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. 5Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 6 vertraulich zu behandeln. 6Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
- 1.
- Höhe der Preislimits jeder Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat, und
- 2.
- am Day-Ahead-Markt unverkauft gebliebene Strommengen, je Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat.
(3) 1Wird im Fall von preislimitierten Angeboten nach Absatz 1 die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge aus fernsteuerbaren Anlagen nicht oder nicht vollständig veräußert, veranlasst der Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von fernsteuerbaren Anlagen in Höhe der nicht veräußerten Strommenge. 2Für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 sind die §§ 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass weder ein bilanzieller Ausgleich noch ein bilanzieller Ersatz erfolgt und für Anlagen, die unter die Regelung des § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, auch kein finanzieller Ausgleich erfolgt. 3Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 6 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Viertelstunden und für welche Strommengen in der jeweiligen Viertelstunde er die Reduzierung der Einspeiseleistung veranlasst hat.
(4) 1Die durch die in Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. 2Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 m.W.v. 25. Februar 2025
§ 5a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 6 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 6a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Abschnitt 3 Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
§ 7 Herkunftsnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.
(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.
(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.
(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 87 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 8 Regionalnachweisregister
(1) 1Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Kennnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
- 3.
- die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
- 4.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
- 5.
- den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
- 6.
- Angaben dazu, ob und in welcher Art
- a)
- für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
- 1.
- thermische Leistung,
- 2.
- Nutzung der Wärme,
- 3.
- unterer Heizwert,
- 4.
- prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
- 5.
- Menge an Primärenergieeinsparung,
- 6.
- gesamte Primärenergieeinsparung,
- 7.
- erzeugte CO2-Emissionen,
- 8.
- eingesparte CO2-Emissionen,
- 9.
- Nutzwärme aus KWK,
- 10.
- elektrischer Wirkungsgrad,
- 11.
- thermischer Wirkungsgrad und
- 12.
- Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen
Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Kennnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung,
- 3.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,
- 4.
- das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,
- 5.
- Angaben dazu, ob und in welcher Art
- a)
- für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3106 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.
(2) 1Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Juli 2021
§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise
Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3106 m.W.v. 1. Januar 2017
Abschnitt 3a Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
§ 12a Verlängerter Zahlungsanspruch
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschlusszeitraum), wenn
- 1.
- der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2025 beendet ist,
- 2.
- die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage am 31. März 2021.150 Kilowatt nicht überschritten hat und
- 3.
- der Anlagenbetreiber
- a)
- die Geltendmachung dieses verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt hat und
- b)
- mit dieser Anlage bis zur Mitteilung an den Netzbetreiber nach § 12d nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilgenommen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 12b Zahlungsbestimmungen
1Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn
- 1.
- der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
- 2.
- die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage nach dem 31. März 2021 nicht erhöht worden ist,
- 3.
- der Strom aus Biogas erzeugt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird und
- 4.
- die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 12c Höhe des Zahlungsanspruchs
(1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe nach begrenzt
- 1.
- auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre des ursprünglichen Anspruchszeitraums maßgeblich ist, und
- 2.
- auf höchstens
- a)
- 15,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt und
- b)
- 7,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt.
(2) 1Die Höhe der Anspruchsbegrenzung nach Absatz 1 Nummer 2 verringert sich ab dem Jahr 2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um 0,5 Prozent gegenüber der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Anspruchsbegrenzung und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der Anspruchsbegrenzung aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 12d Mitteilungspflichten
1Die Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, bis spätestens drei Monate vor Beendigung des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen werden. 2Abweichend von Satz 1 müssen Betreiber von Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2021 beendet war, die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber bis zum 30. September 2021 mitteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 12e Fälligkeit
(1) 1Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,
- 1.
- dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und
- 2.
- für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen
Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 12g Evaluierung
Die Bundesregierung evaluiert die Anschlussförderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 2024 endet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
Abschnitt 3b (aufgehoben)
§ 12h (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 12i (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 12j (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 12k (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 12l (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Abschnitt 4 Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 13 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
- 1.
- weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen,
- 2.
- Anforderungen zu regeln an
- a)
- die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen und
- b)
- die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 3.
- Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters festzulegen,
- 4.
- das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen,
- 5.
- die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
- 6.
- im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
- 7.
- für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben:
- a)
- zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
- b)
- Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
- 8.
- im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie
- 9.
- die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen
- 1.
- das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und
- 2.
- die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung V. v. 2. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 34 m.W.v. 9. Februar 2024
Abschnitt 5 (aufgehoben)
§ 16 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
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