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§ 5 - Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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§ 5 Preislimitierung
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat abweichend von § 2 Absatz 2 die nach aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung von Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen über eine marktgekoppelte Auktion vollständig zu preislimitierten Geboten am Day-Ahead-Markt einer Strombörse nach Maßgabe des Absatzes 2 anzubieten.
(2) 1Die nach Absatz 1 zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. 2Die Preislimits müssen bei mindestens -200 Euro pro Megawattstunde und höchstens -100 Euro pro Megawattstunde liegen. 3Jeder Betrag in Schritten von einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. 4Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. 5Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 6 vertraulich zu behandeln. 6Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
- 1.
- Höhe der Preislimits jeder Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat, und
- 2.
- am Day-Ahead-Markt unverkauft gebliebene Strommengen, je Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat.
(3) 1Wird im Fall von preislimitierten Angeboten nach Absatz 1 die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge aus fernsteuerbaren Anlagen nicht oder nicht vollständig veräußert, veranlasst der Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von fernsteuerbaren Anlagen in Höhe der nicht veräußerten Strommenge. 2Für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 sind die §§ 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass weder ein bilanzieller Ausgleich noch ein bilanzieller Ersatz erfolgt und für Anlagen, die unter die Regelung des § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, auch kein finanzieller Ausgleich erfolgt. 3Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 6 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Viertelstunden und für welche Strommengen in der jeweiligen Viertelstunde er die Reduzierung der Einspeiseleistung veranlasst hat.
(4) 1Die durch die in Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. 2Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 m.W.v. 25. Februar 2025
Frühere Fassungen von § 5 EEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.02.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EEV Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber (vom 25.02.2025)
... bilanziell auszugleichenden Stroms vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 5 vollständig veräußern. (3) Differenzen zwischen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 14 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr. § 5 Preislimitierung in Ausnahmefällen (1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann ...
Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 747
Artikel 1 EEGUmlAbsG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Wert in Cent pro Kilowattstunde aus der von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung für das Kalenderjahr 2022 veröffentlichten EEG-Umlage für das erste Halbjahr 2022 ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 11 KWKStrRÄndG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Wort „Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt. 6. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 5 EnWGEÜVÄndG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... veräußern" die Wörter „vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 5 " eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ... der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 10 EEG2021-EG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... „§ 3" die Wörter „oder § 3a" eingefügt. 4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird das Wort „und" ... b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Nummer 3 wird Nummer 2. 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Veröffentlichung des ... das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden." 6. § 9 wird wie folgt ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 EEVuaÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... spätestens einen Werktag vor der Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 5 Absatz 1 bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides." ...
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 2 AusglMechVEV 2015 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 6 EEAV Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage (vom 01.01.2017)
... 3 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 ...
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