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§ 130 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 130 Niederschrift
(1) 1Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. 2Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. 3Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.
(2) 1In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. 2Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch
- 1.
- die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, wobei Mehrstimmrechtsaktien gesondert unter Angabe der auf sie entfallenden Stimmenzahl anzugeben sind,
- 2.
- den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
- 3.
- die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.
(4) 1Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. 2Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 130 AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2023 | Artikel 13 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
aktuell vorher | 27.07.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
aktuell vorher | 31.12.2015 | Artikel 1 Aktienrechtsnovelle 2016 vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2565 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 130 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 241 AktG Nichtigkeitsgründe (vom 27.07.2022)
... § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, 2. nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, 3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder ...
§ 242 AktG Heilung der Nichtigkeit (vom 27.07.2022)
... Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ...
§ 256 AktG Nichtigkeit (vom 01.08.2022)
... gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, 2. nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, 3. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 4 EGAktG Verfahren der Umstellung auf den Euro (vom 01.11.2008)
... Satzungsfassung, wenn diese Beschlüsse mit der Kapitaländerung verbunden sind. § 130 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. (3) Eine Kapitalerhöhung aus ...
§ 20 EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.09.2009)
... Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130 , 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der ...
Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Anlage HRegGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... AktG) 40,00 € 5005 - des Protokolls der Hauptversammlung ( § 130 Abs. 5 AktG ) 50,00 € 5006 - von Verträgen, Plänen oder ...
Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 16 SchVG Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
... gewährleistet sein, die der Niederschrift durch einen Notar gleichwertig ist. § 130 Absatz 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der in der Gläubigerversammlung erschienen ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 191 VAG Oberste Vertretung (vom 27.07.2022)
... 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 1a bis 5 , der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 AktRNG 2016 Änderung des Aktiengesetzes
... 3" durch die Wörter „§ 124 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 14. In § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Grundkapitals" die Wörter „am eingetragenen ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... EUR 5005 - des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) 20,00 EUR 5006 Bekanntmachung von Verträgen ...
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 2 VirHVEG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktionären und Vertretern von Aktionären" eingefügt. 8. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen ... Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen." 9. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt: „§ 130a Stellungnahme- und ... 4b Satz 1" eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter „§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4" ... Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter „ § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4" ersetzt. 15. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter ... 1 und Absatz 4" ersetzt. 15. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „ § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter „§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4" ... Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter „ § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4" ersetzt. 16. § 243 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 5 VirHVEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 1a bis 5 , der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... 135 Abs. 9" durch die Angabe „§ 135 Abs. 8" ersetzt. 19. § 130 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ... 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ... 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt. 36. § 242 wird wie folgt ... § 242 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ... 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der ... 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ... 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt. 41a. In § 267 Satz 2 wird das Wort ...
Artikel 2 ARUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... (1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130 , 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 13 ZuFinG Änderung des Aktiengesetzes
... die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte," eingefügt. 8. Dem § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „wobei Mehrstimmrechtsaktien gesondert unter Angabe der auf sie ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
... 40,00 € 5005 - des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) 50,00 € 5006 - von Verträgen, eines ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 36 VAG Oberste Vertretung
... 6, der §§ 122, 123 Abs. 1, der §§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5, §§ 131 bis 133, 134 Abs. 4 sowie der §§ ...
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