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§ 1311 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1311 Persönliche Erklärung



1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

 
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Zitierungen von § 1311 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1311 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1314 BGB Aufhebungsgründe (vom 22.07.2017)
... das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn 1. ...
§ 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung (vom 22.07.2017)
... der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird; 2. bei Verstoß gegen § 1311 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen ...
§ 1316 BGB Antragsberechtigung (vom 22.07.2017)
... 1. sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige ...
§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009)
... eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der ... 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311 , wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § ... zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 KEheBekG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist." 5. § 1315 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...