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§ 131 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
(1) 1Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. 2§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) 1Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. 2Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. 3Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
- 2.
- 1landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. 2Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2447 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 131 SGB VII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2447 |
aktuell vorher | 11.08.2010 | Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127 |
aktuell | vor 11.08.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 131 SGB VII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 129 SGB VII Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (vom 01.01.2013)
... sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert ...
§ 136 SGB VII Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers (vom 01.07.2020)
... Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 3 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,". 14. In § 131 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hilfsunternehmen)," die Wörter „die demselben ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2447
Artikel 1 2. SGBVIIÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend." 5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 129 Absatz 4 bleibt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung (LandwArbbV)
V. v. 18.12.2014 BAnz AT 19.12.2014 V1
Anlage LandwArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014
... Forsten und Gartenbau gemäß § 123 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie § 131 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der ...
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