§ 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
1Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach
§ 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des
§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen ist.
2Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach
§ 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind.
3Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach
§ 131a registrieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach
§ 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach
§ 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.
Frühere Fassungen von § 131 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 38 WPO Eintragung (vom 01.01.2024) ... Angabe des Datums; 4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131 ; die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur EU- und ...
§ 39 WPO Löschung (vom 17.06.2016) ... vorliegt; 4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131 , wenn a) die Zulassung der Prüfungsgesellschaft in dem Herkunftsmitgliedstaat ...
§ 131a WPO Registrierungsverfahren (vom 17.06.2016) ... und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung ...
§ 141 WPO Inkrafttreten ... Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 26 EGHGB ... nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. Für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften § 131 Registrierungsverfahren § 131a Überwachung der EU- und ... „4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131 ; die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur EU- und ... „4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131 , wenn a) die Zulassung der Prüfungsgesellschaft in dem Herkunftsmitgliedstaat ... „Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften Eine ... EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung ... EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften im Hinblick auf ihre Tätigkeiten nach § 131 Satz 1 und 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Zitate in aufgehobenen TitelnWirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
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