§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.
(2)
1Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2Die §§
13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.
Frühere Fassungen von § 131g WPO
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Zitat in folgenden NormenWirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 25 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2025) ... 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Herkunftsstaaten und gegebenenfalls anderer Aufnahmestaaten zusammen." 111. § 131g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Diplom ... 113. In § 131l werden die Wörter „3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1)" durch die Wörter „13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des ... gestrichen und die Wörter „6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1)" durch die Wörter „50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Zitate in aufgehobenen TitelnWirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
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