§ 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
(1) 1Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte
- 1.
- eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
- 2.
- eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
2§
116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§
152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3)
1Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden.
2Die §§
94 und
98 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 132 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774, 3975; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 8 GGBefG Maßnahmen der zuständigen Behörden (vom 01.01.2010) ... eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht ...
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 13 GüKG Untersagung der Weiterfahrt (vom 26.11.2011) ... eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung ... durch die Wörter „Abschnitt 9a" ersetzt. g) In der Angabe nach § 132 werden die Wörter „9b. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9b" ... die Wörter „Abschnitt 9a" ersetzt. 14. In der Überschrift nach § 132 werden die Wörter „9b. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9b" ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974
Artikel 1 2. GGBefGÄndG (vom 01.01.2010) ... eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Zitate in aufgehobenen TitelnInfrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 11 InfrAG Überwachung (vom 09.03.2023) ... oder eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird. (8) ...
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