(1)
1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der
§§ 42 und
43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
2§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend.
3Die
§§ 40 und
41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in
§ 40 Absatz 1 Satz 3 und
§ 41 Absatz 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3)
1Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des
§ 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2§ 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind.
3Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch
§ 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des
§ 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323