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§ 133 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 133 Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts
§ 133 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750.000 Euro übersteigt.
(2) 1Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres. 2Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
- 1.
- von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent,
- 2.
- von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent 0,35 Prozent,
- 3.
- von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent 0,55 Prozent,
- 4.
- von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent 0,75 Prozent und
- 5.
- von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent.
(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
Zitierungen von § 133 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 125 FFG Fälligkeit
... (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 ist halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 1. Januar und bis zum Ablauf des 1. Juli ...
§ 126 FFG Begriffsbestimmung Kinofilm
... Kinofilm im Sinne der §§ 129 bis 135 ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino ...
§ 127 FFG Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz
... und abzüglich der Umsatzsteuer. (2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 133 ist die Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und ...
§ 136 FFG Medialeistungen
... und Videoabrufdienste können bis zu 15 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 130, 132 bis 134 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. ...
§ 137 FFG Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
... die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der ...
§ 139 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
... aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 ...
§ 144 FFG Auskünfte
... haben, weil die in § 128 Absatz 1, § 129 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 1 , § 134 Absatz 1 oder § 135 Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden ... nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 129 Absatz 1 Satz 2, § 133 Absatz 1 , § 134 Absatz 3 Satz 2 oder § 135 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwellen liegt, oder ...
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