§ 133
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
- 1.
- der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und
- 2.
- die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. 2Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. 3Sie setzt voraus, daß
- 1.
- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
- 2.
- auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
- 3.
- auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
4Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Genehmigung für Notare.
(3) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 2Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. 3Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. 4In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4)
1Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach
§ 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden.
2Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
3Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) 1Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. 2Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. 4Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. 5Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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interne Verweise§ 12a GBO (vom 01.10.2014) ... Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2 und § 133 entsprechend. (2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)Artikel 1 V. v. 15.07.1994 BGBl. I S. 1606; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des GrundbuchrechtsV. v. 15.07.1994 BGBl. I S. 1606; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Zitat in folgenden NormenGrundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 80 GBV Abruf von Daten (vom 26.11.2019) ... Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch die §§ 12 und ... einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag ( § 133 der Grundbuchordnung ) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten darf, ...
§ 84 GBV Kontrolle ... genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt ...
§ 90 GBV Datenverarbeitung im Auftrag ... hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ...
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abruf- verfahren ( § 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung , auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) Mit der ...
Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 93 SchRegO (vom 08.09.2015) ... Zustimmung des Bundesrats zugelassenen Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt ...
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 68 SchRegDV (vom 26.11.2019) ... von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der ... einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag ( § 133 der Grundbuchordnung ) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der ...
§ 69 SchRegDV ... Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch ... der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen. (4) Der ...
§ 72 SchRegDV ... verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2161
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 1 ERVGBG Änderung der Grundbuchordnung ... entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird." 17. § 133 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort ... aus den elektronischen Grundakten kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden. § 133 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die in § 12 Absatz 1 ...
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnJustizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV)
Artikel 4 V. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3580, 3585; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
§ 2 GBAbVfV Gebührenschuldner ... ist derjenige, dem die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der Grundbuchordnung genehmigt worden ist ...
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