§ 133 Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Frühere Fassungen von § 133 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 133d WPO Verwaltungsbehörde (vom 26.06.2017) ... über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. Das Gleiche gilt für ...
Zitat in folgenden NormenSteuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt. 11. § 133 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... Satz 2 findet Anwendung." b) Absatz 3 wird gestrichen. 12. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: „§ 133a Unbefugte Ausübung ... 14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1" durch die Angabe „§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. ... 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1" durch die Angabe „§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1" ersetzt. 15. § 134 wird wie folgt ...
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
Artikel 1 4. WiPrOÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... „die Wahlordnung" eingefügt. 5. § 132 Absatz 4 Satz 2, § 133 Absatz 2 Satz 2 und § 133a Absatz 2 Satz 2 werden aufgehoben. 6. § 133d wird ... über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. Das Gleiche gilt für ...
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