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§ 133c - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009
Frühere Fassungen von § 133c WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2009 | Artikel 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
aktuell vorher | 06.09.2007 | Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 06.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 133c WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133c WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Berufsbezeichnungen; Siegelimitate". m) Nach der Angabe zu § 133b wird folgende Zeile eingefügt: § 133c Verwendung der ... 57f Abs. 4" durch die Angabe § 66b Abs. 2" ersetzt. 74. In § 133b Abs. 1 wird die Angabe § 57f Abs. 4" durch die Angabe § 66b Abs. ... Abs. 4" durch die Angabe § 66b Abs. 2" ersetzt. 75. Nach § 133b wird folgender neuer § 133c eingefügt: § 133c Verwendung der ...
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133b". d) Die Angabe zu § 133c wird wie folgt gefasst: „Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder ... „Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133c ". e) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile eingefügt: ... oder Geschäftsgeheimnisse § 133c". e) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile eingefügt: „Verwendung der Bußgelder § ... 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung." 13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b bis 133d. 14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe ... 13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b bis 133d. 14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 Satz ...
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