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§ 134 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
§ 134 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninstituts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brückeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesellschaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die das Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2 geleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unterschritten werden.
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Zitierungen von § 134 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 107 SAG Übertragung
... 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung ...
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