Tools:
Update via:
§ 134 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
| |
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
| |
§ 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Absatz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er dieses in Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die Berufsgenossenschaft überprüfen lässt. Über die Überprüfung wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt. Der Reeder hat sicherzustellen, dass dieser an Bord mitgeführt wird.
Zitierungen von § 134 SeeArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 129 SeeArbG Umfang der Flaggenstaatkontrolle (vom 18.01.2017)
... dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses, 2. nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre, 3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/134_SeeArbG.htm