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§ 1355a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1355a Begleitname



(1) 1Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. 2Begleitname kann sein:

1.
der Geburtsname dieses Ehegatten oder

2.
der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.

3Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. 4Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) 1Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 1355a BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
vom 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1355a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1355a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1355 BGB Ehename (vom 01.05.2025)
... zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen ( § 1355a ) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist ... oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 94 BVFG Familiennamen und Vornamen (vom 01.05.2025)
... 1355 Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, 5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Artikel 1 EheGebNamRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: 1. § 1355 wird durch die folgenden §§ 1355 bis 1355b ersetzt: „§ 1355 Ehename (1) Die Ehegatten ... Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen ( § 1355a ) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist ... oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde ... eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist. § 1355a Begleitname (1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch ...