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§ 135 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 135 Verjährung der Ansprüche



Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

 
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