§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) 1Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. 2Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) 1Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. 2Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des
§ 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
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Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 92a EStG Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (vom 01.01.2024) ... anzuwenden, 3. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAltersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 49a FGG (vom 01.04.2008) ... soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ...
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
V. v. 21.10.1944 RGBl. I S. 256; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
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