§ 136a Unternehmernummer
(1)
1Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer.
2Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von
§ 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben.
3Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach
§ 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit.
4In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet.
5Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert.
6Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist.
7Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.
(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt
§ 192 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. 2Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBeitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 9 BVV Beitragsabrechnung (vom 01.01.2025) ... die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Unternehmernummern nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch : 1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal, ...
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 14 DEÜV Stornierung (vom 01.01.2023) ... zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, zu der Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch , der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden ...
Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
§ 3 UBRegG Inhalt des Basisregisters (vom 06.03.2025) ... Registergerichts, 7. Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch , 8. Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ...
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023) ... V. zur Pflege der Daten im zentralen Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung ( § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ), 7. an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege der Daten in der ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 28a SGB IV Meldepflicht (vom 01.01.2024) ... 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben: 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ; 2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; ...
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 01.01.2025) ... Unfallversicherungsträgers, 6. die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches , 7. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber ...
§ 101 SGB IV Stammdatendatei (vom 01.01.2023) ... in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches , die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... Wörter „sowie die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten Buches " eingefügt. b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ... Unfallversicherungsträgers, 6. die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches , 7. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber ...
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 2 UBRegGEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), ... des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... 2a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ;". d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 7a ... durch die Wörter „Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches " ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ... 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ;". 26. In § 101 Absatz 1 werden die Wörter „die Mitgliedsnummer ... Mitgliedsnummer des Unternehmers" durch die Wörter „die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches " ersetzt. 27. § 106 wird wie folgt geändert: a) Die ...
Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... oder Berufsausbildung". g) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe zu § 136a eingefügt: „§ 136a Unternehmernummer". h) Die Angabe ... der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe zu § 136a eingefügt: „ § 136a Unternehmernummer". h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: ... der Maßnahmeträger,". 18. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt: „§ 136a Unternehmernummer (1) Jeder Unternehmer ... 18. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt: „ § 136a Unternehmernummer (1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer ... 1 Nummer 7 wird das Wort „Mitgliedsnummer" durch das Wort „Unternehmernummer nach § 136a " ersetzt. 23. § 213 Absatz 5 wird aufgehoben. 24. In § 214 ... Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu informieren. (2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der ...
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