Tools:
Update via:
§ 137 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 137 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 137 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.
Zitierungen von § 137 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 139 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
... sich entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach § 137 , soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/137_FFG.htm