§ 137 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |

§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen


§ 137 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

1.
einer Kindererziehung,

2.
eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,

3.
eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. 2Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 137 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 137 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 11 SoldEntsRÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich". 2. Dem § 137 wird folgender Satz angefügt: „Die Rentenversicherung für Bezieher von ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 5 UVMG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 137 folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 3a Zuständigkeit der ... § 137d Organe § 137e Beirat". 2. Nach § 137 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt: „Unterabschnitt 3a ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed