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§ 137e - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG


§ 137e wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) 1Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. 2Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 3§ 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) 1Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. 2Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. 3Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.



 

Zitierungen von § 137e UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137e UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 137c Ausübende Künstler § 137d Computerprogramme § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG § 137f ...