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§ 137m - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU



(1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013 geltenden Fassung noch nicht erloschen war, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.

(2) 1§ 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union am 1. November 2013 geschützt sind, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. 2Lebt nach Satz 1 der Schutz der Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. 3Eine vor dem 1. November 2013 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. 4Für die Nutzung ab dem 1. November 2013 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Ist vor dem 1. November 2013 ein Übertragungsvertrag zwischen einem ausübenden Künstler und einem Tonträgerhersteller abgeschlossen worden, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeitraum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 137m UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 02.07.2013 BGBl. I S. 1940

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 137m UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137m UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 1 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten". b) Nach der Angabe zu § 137m wird folgende Angabe eingefügt: „§ 137n Übergangsregelung aus ... nach den §§ 61 und 61c" eingefügt. 5. Nach § 137m wird folgender § 137n eingefügt: „§ 137n Übergangsregelung ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1940
Artikel 1 9. UrhGÄndG
... Nach der Angabe zu § 137l wird folgende Angabe eingefügt: „§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU". 2. ... das Recht 70 Jahre nach dieser" ersetzt. 8. Nach § 137l wird folgender § 137m eingefügt: „§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der ... 8. Nach § 137l wird folgender § 137m eingefügt: „§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU (1) Die ...