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§ 138 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 138 Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche



(1) 1Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 15 Prozent für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach § 2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. 2Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. 3§ 23 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) 1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden:

1.
53,5 Prozent für die Produktionsförderung für programmfüllende Filme (§ 61),

2.
1,5 Prozent für die Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 89),

3.
25 Prozent für die Verleihförderung (§ 102),

4.
20 Prozent für die Kinoförderung (§ 114).

2Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter.

(3) 1Die jeweils für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen im Kalenderjahr die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z und Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. 2Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bildet zusammen einen Förderbereich im Sinne von Satz 1.

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Zitierungen von § 138 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122 FFG Einnahmen
... sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ...
§ 139 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
... 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 Absatz 1 für die Produktionsförderung zu verwenden. Für den Fall, dass diese ... zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 für die Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind ... zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Produktionsförderung zu verwenden. Der ...
§ 140 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann die Aufteilung innerhalb der nach § 138 Absatz 2 für die vorgesehenen Förderzwecke zur Verfügung stehenden Mittel weiter ... Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 138 Absatz 2 um einen Abweichungsspielraum von bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten. Jede ... ist im Rahmen des Abweichungsspielraums nach Satz 1 der für andere Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel ...
§ 141 FFG Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt
... die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 nach § 138 Absatz 2 angesetzte Mittel umwidmen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die ... können jeweils bis zu 25 Prozent der für die einzelnen Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und ...
§ 142 FFG Verwendung von Tilgungen
... geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Produktionsförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen. Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 125 des ... 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Verleihförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuzuführen. (2) Über Ausnahmen von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im ...
§ 143 FFG Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln
... der prozentualen Aufteilung für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe nach § 138 zu verwenden. (2) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat ... übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit dadurch die nach § 138 Absatz 1 und 2 für den jeweiligen Förderzweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 ... den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungsrat ...
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... noch nicht in Kraft sind. Der Verwaltungsrat kann für den Förderzweck nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zur Verfügung stehende Mittel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 für die ...