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§ 138 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 138 Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
§ 138 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 15 Prozent für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach § 2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. 2Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. 3§ 23 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) 1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden:
- 1.
- 53,5 Prozent für die Produktionsförderung für programmfüllende Filme (§ 61),
- 2.
- 1,5 Prozent für die Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 89),
- 3.
- 25 Prozent für die Verleihförderung (§ 102),
- 4.
- 20 Prozent für die Kinoförderung (§ 114).
(3) 1Die jeweils für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen im Kalenderjahr die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z und Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. 2Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bildet zusammen einen Förderbereich im Sinne von Satz 1.
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Zitierungen von § 138 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 122 FFG Einnahmen
... sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ...
§ 139 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
... 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 Absatz 1 für die Produktionsförderung zu verwenden. Für den Fall, dass diese ... zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 für die Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind ... zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Produktionsförderung zu verwenden. Der ...
§ 140 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann die Aufteilung innerhalb der nach § 138 Absatz 2 für die vorgesehenen Förderzwecke zur Verfügung stehenden Mittel weiter ... Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 138 Absatz 2 um einen Abweichungsspielraum von bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten. Jede ... ist im Rahmen des Abweichungsspielraums nach Satz 1 der für andere Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel ...
§ 141 FFG Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt
... die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 nach § 138 Absatz 2 angesetzte Mittel umwidmen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die ... können jeweils bis zu 25 Prozent der für die einzelnen Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und ...
§ 142 FFG Verwendung von Tilgungen
... geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Produktionsförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen. Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 125 des ... 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Verleihförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuzuführen. (2) Über Ausnahmen von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im ...
§ 143 FFG Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln
... der prozentualen Aufteilung für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe nach § 138 zu verwenden. (2) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat ... übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit dadurch die nach § 138 Absatz 1 und 2 für den jeweiligen Förderzweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 ... den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungsrat ...
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... noch nicht in Kraft sind. Der Verwaltungsrat kann für den Förderzweck nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zur Verfügung stehende Mittel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 für die ...
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