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§ 138 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 138 Unterrichtung der Versicherten


§ 138 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.

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Zitierungen von § 138 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2017)
... entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, 5. entgegen a) § 165 Absatz 1 ...